Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 47 Unterrichtung der Gesellschafter

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zu übersenden.

§ 46 § 48